AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von FORMSOFT interaktiv e.K.
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform
1. Für sämtliche Angebote, Annahmeerklärungen, Lieferungen und Leistungen der FORMSOFT interaktiv e.K. (nachfolgend Auftragnehmer) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB). Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gem. § 310 Abs.1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Besteller ist 14 Tage an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der beim Auftragnehmer eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande.
3. Mündliche Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Preise, Preisänderung
1. Die vom Auftragnehmer festgesetzten Verkaufspreise sind verbindlich.
2. Die Preise des Auftragnehmers gegenüber dem Besteller gelten vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung in EURO ab Auftragnehmer und verstehen sich als Bruttopreis. Evtl. anfallende Umsatzsteuer ist im Verkaufspreis enthalten.
3. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
III. Lieferzeit, Selbstbelieferung, Lieferverzug, Teillieferung
1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät der Auftragnehmer gegenüber dem Besteller nicht in Verzug, es sei denn, der Auftragnehmer hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 10% des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung sich der Auftragnehmer in Verzug befindet.
4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und deren Fakturierung in für den Besteller zumutbarem Umfang berechtigt.
IV. Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Auftragnehmer die Ware der Transportperson übergibt. Verzögert sich der Versand aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Besteller die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.
V. Warenrücksendung, Auftragnehmerbestellungen
1. Gelieferte Waren können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt ohne Begründung an den Auftragnehmer zurückgesandt werden. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden (Datum des Poststempels). Etwaige Rücksendungen des Bestellers erfolgen auf dessen Gefahr und Kosten. Evtl. Mängelansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
2. Bei Auftragnehmerbestellungen wird zusätzlich zu den Versandkosten pro Liefereinheit eine Verpackungspauschale in Rechnung gestellt.
VI. Zahlungen, Nachnahme/Vorkasse, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung, Abtretung
1. Rechnungen des Auftragnehmers sind mit Ablieferung der Ware fällig und innerhalb von zehn Tagen nach Ablieferung und Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Scheck- und Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Schecks und Wechsel werden vom Auftragnehmer nur erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie diskontfähig sind. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sowie anfallende Steuern trägt der Besteller.
3. Steht der Auftragnehmer mit dem Besteller nicht in regelmäßigem Geschäftsverkehr oder besteht beim Auftragnehmer noch kein Konto zugunsten des Bestellers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Besteller per Nachnahme, gegen Vorkasse oder erst nach Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung zu beliefern. Entsprechendes gilt bei wiederholtem und/oder ständigem Zahlungsverzug.
4. Bei Zahlungsverzug ist die offene Forderung mit 8% über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Der Auftragnehmer ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
6. Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
7. Der Besteller darf evtl. Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche der Auftragnehmer gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen des Auftragnehmers.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung an den Auftragnehmer ab; dieser nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange der Auftragnehmer Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist der Auftragnehmer bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
3. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und ist der Auftragnehmer deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Besteller auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und dem Auftragnehmer außerdem die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz zu halten. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen oder den Schädiger zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum des Auftragnehmers beziehen, an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung des Auftragnehmers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen.
6. Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen des Auftragnehmers zur Herausgabe der noch im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt.
7. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Bestellers nach Wahl des Auftragnehmers zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten dem Auftragnehmer eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10% übersteigt.
VIII. Mängelrügen, Mängelhaftung
Sofern die Ursache des Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. Ziff. IV. vorlag, haftet der Auftragnehmer für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens aber binnen acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Auftragnehmer ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen acht Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
2. Zeigt der Besteller einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl des Auftragnehmers Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung).
3. Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziff. VIII. 2. fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Wählt der Besteller wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Besteller entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Behandlung, übermäßige Beanspruchung).
6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.
7. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit die Haftung des Auftragnehmers nicht nach Maßgabe von Ziff. IX. dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. VIII. geregelten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und für Körperschäden bleibt hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Soweit der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen das Lager des Auftragnehmers, Erfüllungsort für alle Zahlungsverpflichtungen ist Bayreuth.
3. Soweit der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bayreuth. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sofern eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstige Vereinbarungen unwirksam ist oder wird, berührt dies nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen.
Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Liefer- und Versandkosten
Internetbestellungen über den Webshop sind bei Lieferung innerhalb von Deutschland versandkostenfrei.
Rücksendekosten ab Warenwert von € 40,- trägt der Auftragnehmer.
FORMSOFT interaktiv e.K., Bamberger Str. 23, 95445 Bayreuth
Petra Hartmann, HRA Bayreuth Nr. 3356, USt-IdNr: DE233533530
Preisänderung und Irrtum vorbehalten.
Stand: Dezember 2008